Leiharbeitnehmer, die bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt sind, gehören im Regelfall nicht zu den Großverdienern. Meistens beinhalten die Arbeitsverträge noch eine bundesweite Einsatzmöglichkeit. Soweit der Arbeitgeber den Transport zu dem Entleihbetrieb organisiert und übernimmt, kommen auf die betreffenden Leiharbeitnehmer noch erhebliche Fahrtkosten zu. Diese können zwar im Nachhinein steuerlich abgesetzt werden, aber letztlich sind es dennoch Kosten, die den ohnehin meist geringen Verdienst bei den Zeitarbeitsunternehmen noch weiter schmälern.
Wie ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz kommt, ist seine Sache
Das ist ein Argument, das dem Leiharbeiter von seiner Zeitarbeitsfirma eventuell entgegegen gehalten wird, falls er wegen Fahrtkosten im Personalbüro vorspricht. Im Grundsatz ist das durchaus auch richtig. Soweit es um die Fahrten zum Büro der Zeitarbeitsfirma geht, sind die allein Privatsache des betreffenden Arbeitnehmers, so wie das bei anderen Arbeitnehmern, die eine feste Betriebsstätte haben, auch der Fall ist. Hier kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch die Wahl ihres Wohnsitzes auch Einfluss auf die Fahrten zur Arbeit nehmen.
Besonderheiten im Leiharbeitsverhältnis
Anders ist es dagegen mit den Fahrten zu den wechselnden Entleihbetrieben. Hier hat der Leiharbeitnehmer keinen Einfluss auf die Entfernung, die er zurücklegen muss. Außerdem kann auch – angesichts der meist niedrigen Vergütung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wechselnden und eventuell bundesweiten Fahrten in der regulären Monatsvergütung "eingepreist" sind.
Erst einmal gilt das, was im Arbeitsvertrag geregelt ist
Das Landesarbeitsgericht Köln stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass zunächst gilt, was arbeitsvertraglich geregelt worden ist.Häufig steht dort überhaupt nichts zu den Aufwendungen für die Fahrten zur Einsatzstelle. Daneben gibt es immer noch häufig Verweise auf Tarifverträge, die mit der "Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit" abgeschlossen worden. Deren Tariffähigkeit wird nun - zumindest was den Zeitraum nach dem 14.12.2010 betrifft - vom BAG verneint.
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
Der Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum Entleihbetrieb wird in der Entscheidung des Landesabeitsgerichts auf § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt. Diese Vorschrift lautet:
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
Zunächst fällt einmal auf, dass im Gesetzestext weder etwas von Arbeitnehmer noch Arbeitgeber, geschweige denn von Erstattung der Fahrtkosten geschrieben steht. Wenn der Leiharbeitnehmer aber auf Anweisung des Zeitarbeitsunternehmens bei dem Entleihbetrieb tätig wird, führt er gleichzeitig auch einen Auftrag aus. Aufwendungen sind freiwilige Vermögensopfer (in der Abgrenzung zu einem Schaden, der nicht freiwillig ist) und dazu gehören auch die Fahrtkosten.
Die Anreise zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind jedoch nicht mit der normalen Vergütung bezahlt.
Die mit der Anfahrt zum Entleihbetrieb verbundenen Fahrkosten geschehen auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers und können, wie oben bereits dargelegt, vom Leiharbeitnehmer nicht beeinflusst werden.
Allerdings muss sich der betreffende Leiharbeitnehmer die Entfernung von seinem Wohnsitz zum Betriebssitz des Zeitarbeitsunternehmes anrechnen lassen, denn das ist das, was bei den "normalen Arbeitnehmern" dem Weg zur Arbeit entspricht, der Teil der persönlichen Lebensführung ist, und nicht vom Arbeigeber zusätzlich vergütet wird.
Arbeitsvertragliche Vereinbarung
Inwieweit von der hier dargestellten gesetzlichen Regelung des Aufwendungsersatzes im Zeitarbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag abgewichen werden kann, wird in diesem Artikel näher erläutert.
Verpflegungsmehraufwand
Mit den steuerrechtlichen Möglichkeiten des Absetzens von Verpflegungsmehraufwänden bei Leiharbeit beschäftigt sich diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen. Er ist vereinfacht dargestellt und verzichtet auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls" der "vierten Ausnahme".
Quelle: LAG Köln 24. 10 .2006 – 13 Sa 881/06
